Satzung der Real Estate and Leadership Foundation e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Real Estate and Leadership Foundation e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung zu interdisziplinären, schnittstellenübergreifenden und Leadership-Themen der Immobilienwirtschaft im weiteren Sinne¹. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die Einrichtung und Förderung von Studiengängen, die sich den Themengebieten in Abs. 1) verschrieben haben und deren Module zu einem überwiegenden Teil englischsprachig sein sollen,
    • die Förderung von Forschungsvorhaben auf den Themengebieten des Abs. 1)
    • die Förderung, Organisation und Durchführung von Netzwerkveranstaltungen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Öffentlicher Hand, d.h. zwischen Studierenden, Lehrenden, Unternehmen, Personen des öffentlichen Lebens, etc.
    • den Aufbau und die Unterhaltung eines Internetportals oder anderer geeigneter elektronischer Medien zur Vernetzung zwischen den Mitgliedern und der Öffentlichkeit
    • die Förderung, Organisation und Durchführung von Foren, Kongressen, Symposien, öffentlichen Veranstaltungen, etc. zu wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen auf den Themengebieten des Abs. 1).
    • die Vergabe von Stipendien und Preisen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf den in Abs. 1) genannten Themengebieten
    • die Öffentlichkeits- und Medienansprache zur Weckung des Interesses an den in Abs. 1) genannten Themengebieten
    • die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Finanzierung der vorgenannten Aktivitäten.
    • die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für bzw. an Universitäten und Hochschulen bezogen auf die Einrichtung und Förderung von Studiengängen gemäß Absatz a).
  3. Die erste prioritäre Maßnahme gemäß Abs. 2) ist die Förderung und Realisierung eines Voll- und Teilzeit-Master-Studiengangs mit den Themenfeldern „Real Estate and Leadership“ an einer norddeutschen Hochschule, und die damit verbundenen Mittelbeschaffungs-, Öffentlichkeits- und Vernetzungsaktivitäten.
    Nach Sicherstellung der Einrichtung des vorgenannten Studienganges kann der Verein über weitere Fördermaßnahmen entsprechend Abs. 1) und 2) beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinsmittel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigengeschäftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern
    • fördernden Mitgliedern (Abs. 2)
    • geförderten Mitgliedern (Abs. 3)
    • persönlichen Mitgliedern (Abs. 4)
    • studentischen Mitgliedern (Abs. 5)
    • Ehrenmitgliedern („Botschaftern“) (Abs. 6)
  2. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Unternehmen, Hochschulen oder sonstige Organisationen werden, die die Arbeit des Vereins fördern wollen. Fördernde Mitglieder haben – soweit in der Beitragsordnung nicht anders geregelt – bis zu einem Förderbetrag von € 5.000,- p.a. zunächst eine Stimme; abhängig von ihren Förderbeträgen erhalten sie je weitere volle € 5.000,- p.a. eine zusätzliche Stimme. Die maximale Stimmenanzahl je Fördermitglied beträgt 10 Stimmen. Der Mindestmitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt € 500,- pro Jahr, soweit in der Beitragsordnung nicht anders geregelt.
    Die Mitgliedschaft wird mit Genehmigung des Aufnahmeantrags wirksam. Mitgliedschaften der Gründungsmitglieder sind bereits mit Gründung des Vereins wirksam.
  3. Geförderte Mitglieder können Einzelpersonen oder Hochschulen sein.Geförderte Einzelpersonen werden – sofern sie dem zustimmen – mit Förderzusage ab einem Betrag von € 3.000,- für den Zeitraum der Fördermaßnahme, mindestens jedoch für 1 Jahr, automatisch Vereinsmitglied und haben 1 Stimme. Geförderte Hochschulen werden – sofern sie dem zustimmen – mit Förderzusage für den Zeitraum der Fördermaßnahme, mindestens jedoch für 1 Jahr, automatisch Vereinsmitglied. Sie werden vertreten durch je ein Mitglied der Hochschulleitung² und eine/n Lehrende/n. Diese Hochschulvertreter haben bis zu einem Fördervolumen von € 50.000,- p.a. je 1 Stimme; abhängig vom Fördervolumen erhalten sie je weitere volle € 50.000,- Fördervolumen p.a. jeweils eine zusätzliche Stimme. Die maximale Stimmenanzahl je geförderter Hochschule beträgt 20 Stimmen.

    Zusätzlich sind die in den geförderten Studiengängen aktuell Studierenden berechtigt, aber nicht verpflichtet, pro Studiengang je 2 Vertreter pro laufendem Jahrgang zu benennen, die für jeweils 1 Jahr Vereinsmitglied werden und je Vertreter eine Stimme haben.

    Geförderte Mitglieder und die studentischen Studiengangvertreter sind für den Zeitraum ihrer geförderten Mitgliedschaft jahresbeitragsfrei.

  4. Für eine persönliche Mitgliedschaft des Vereins kann sich jede Einzelperson bewerben, die einen beruflichen Bezug zu den Vereinszwecken gemäß § 2 dieser Satzung hat, so dass ein positiver Beitrag zur Erreichung der Vereinsziele zu erwarten ist. Jedes persönliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliedschaft wird bei Gründungsmitgliedern mit Beitrittserklärung, ansonsten mit Zahlung des Jahresbeitrags gemäß Beitragsordnung wirksam. Der Mindestmitgliedsbeitrag für persönliche Mitglieder beträgt € 200,- pro Jahr, soweit in der Beitragsordnung nicht anders geregelt.
  5. Studentisches Mitglied kann auf Antrag werden, wer an einer der geförderten Hochschulen studiert oder als eingeschriebener Student einen Bezug zu den Vereinszwecken gemäß § 2 dieser Satzung hat.Diese studentischen Mitglieder haben keine Stimmrechte, da deren Mitgliedschaft durch die geringere berufliche Erfahrung und den damit verbundenen geringeren inhaltlichen Beitrag zur Erreichung der Vereinsziele, eher geförderten Charakter hat. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Jahresbeitrags gemäß Beitragsordnung wirksam. Der Mindestmitgliedsbeitrag für studentische Mitglieder beträgt € 50,- pro Jahr, soweit in der Beitragsordnung nicht anders geregelt.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Verwirklichung der Vereinszwecke verdient gemacht haben oder verdient zu machen versprechen, zu „REAL-Botschaftern“ / „REAL-Fellows“ (Ehrenmitgliedern) ernennen. Die Ernennung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren, kann aber beliebig häufig wiederholt und in besonderen Fällen auch unbefristet ausgesprochen werden.Ehrenmitglieder sind für den Zeitraum ihrer Ehrenmitgliedschaft jahresbeitragsfrei und haben keine Stimmrechte.
  7. Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft nach Abs. 1) ist schriftlich zu stellen. Der Antrag von Unternehmen oder sonstigen Organisationen hat den Bezug des Antragstellers zum Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung zu enthalten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, hat hierüber auf Antrag die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  8. Durch die Mitgliedschaft entsteht für Mitglieder nach §4, Abs. 1a), 1c) und 1d), die Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
  9. Solange fällige Mitgliedsbeiträge nicht auf dem Vereinskonto eingegangen sind, ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht insbesondere in dem Fall, dass die Maßnahme gemäß § 2, Absatz 3, final nicht durch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der HCU oder einer gleichrangigen Hamburger Hochschule zustande kommt. Eine entsprechende schriftliche Kündigungserklärung muss, um wirksam zu sein, innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung des finalen Nicht-Zustandekommens an das Mitglied gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten, insbe-sondere bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz zweifacher Mahnung oder Handeln, das geeignet ist, das öffentliche Ansehen des Vereins zu schädigen oder herabzuwürdigen.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Entsprechend § 4 Abs. 9) ruhen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung sämtliche Mitgliedsrechte.

§ 6 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  2. Von den Mitgliedern werden nach § 4 Abs. 8) Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag hängt von Art und Umfang der Mitgliedschaft ab und kann in Geld- oder Sachleistungen sowie einer aktiven Unterstützung bestehen. Die Höhe, sowie Art und Umfang der Beiträge und deren Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vorstand kann darin ermächtigt werden, die Einzelheiten zu bestimmen. In der Beitragsordnung kann unter Berücksichtigung der Mindestbeiträge für die Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1) a), c) und d) neben den allgemeinen Grundsätzen der Beitragserhebung für den Fall der Schaffung einer verbindlichen Grundlage für die Förderung und Realisierung mindestens eines Studienganges nach § 2, Absatz 2a) und entsprechend Absatz 3) auch eine Regelung zur Erhebung und Fälligkeit eines Sonderbeitrags zu dessen zweckgebundener Förderung und Realisierung getroffen werden.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Jede Person kann, ohne Mitglied zu sein, dem Verein einmalig oder regelmäßig Förderung zukommen lassen und nach einem entsprechenden Beschluss des Vorstands als Förderer des Vereins gelten. Förderer können an Mitgliedsversammlungen teilnehmen, sofern eine solche Versammlung nichts Gegenteiliges beschließt. Ein Stimmrecht haben sie nicht.
  5. Jede Person kann, ohne Mitglied nach § 4 oder Förderer nach § 6 Abs. 4) zu sein, den Verein finanziell oder mit Sachmitteln unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 8)
  • das Präsidium (§ 9)
  • der Vorstand (§ 10)
  • die Geschäftsführung (§ 11)

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    • die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums (sofern diese nicht per Satzung automatisch Mitglied des Präsidiums sind);
    • die Wahl des Vorstands aus dem Kreis des gesetzten und gewählten Präsidiums; sowie dessen Abberufung;
    • die Genehmigung des Jahresabschlusses;
    • die Entlastung des Präsidiums und des Vorstands,
    • die Entlastung der Kassenprüfer,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung;
    • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gem. Abs. 5);
    • Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen gem. §5, Abs. 3, Satz 3
    • die Änderung der Vereinssatzung;
    • die Auflösung des Vereins
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat per Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die anwesenden Mitglieder haben die unter § 4, Abs. 2 bis 6 aufgeführten Stimmen. Jedes Mitglied kann sich durch eine schriftlich erteilte Vollmacht durch einen Bevollmächtigten oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben außer Betracht.
  8. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, einschließlich § 2, bedürfen der Mehrheit von ¾, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der stimmbe-rechtigten Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitglieder die Öffentlichkeit herstellen.
  10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • Mitgliedern nach §4, Abs. 1a), deren zugesagter Förderbeitrag p.a. zum Zeitpunkt der Wahl mind. € 50.000,- beträgt; sie gehören per Satzung automatisch dem Präsidium an, es sei denn, sie lehnen die Präsidiumsmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Wahl für die nächste Wahlperiode ab. Präsidiumsmitglieder können werden – soweit nicht die Mitgliedsversammlung im Einzelfall etwas anderes beschließt – die fördernden Einzelpersonen bzw. die persönlich benannten Vertreter der fördernden Organisationen.
    • Hochschulen, die geförderte Mitglieder nach §4, Abs. 1b) sind, und deren (voraus-sichtliches) Fördervolumen p.a. zum Zeitpunkt der Wahl mind. € 200.000,- beträgt; durch ihre zwei Vertreter gehören sie per Satzung automatisch dem Präsidium an, es sei denn, sie lehnen die Präsidiumsmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Wahl für die nächste Wahlperiode ganz oder teilweise ab.
    • Weitere Mitglieder, die auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung in das Präsidium gewählt werden.
      Anzahl:
      • Sofern die Summe der vorgenannten Präsidiumsmitglieder – Mitglieder nach §4, Abs. 1a) mit zugesagten Förderbeiträgen von mind. € 50.000,- p.a. und Mitglieder von Hochschulen – mindestens fünf beträgt, können bis zu drei weitere Mitglieder aus den Reihen der Mitglieder gewählt werden.
      • Ist diese vorgenannte Summe geringer als 5, können entsprechend viele zusätzliche Mitglieder, die nicht die vorgenannten Kriterien erfüllen, zusätzlich aus den Reihen der Mitglieder gewählt werden, so dass das Präsidium insgesamt auf mindestens 8 Mitglieder aufgefüllt werden kann.

      Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 2 Kalenderjahre angehörten. Dies gilt nicht für die ersten Mitglieder eines von der Mitgliederversammlung neu eingerichteten Präsidiums.

    Das Präsidium hat das Recht, für die jeweilige Amtsperiode zusätzliche Repräsentanten aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu kooptieren. Diese Repräsentanten haben bei Präsidiumsentscheidungen kein Stimmrecht.

  2. Das Amt als Präsidiumsmitglied endet mit Niederlegung, Tod, Wahl eines Nachfolgers, Ausscheiden des Mitgliedsunternehmens, dessen Organmitglied das Präsidiumsmitglied ist, oder dem Verlust der Organmitgliedschaft beim Mitgliedsunternehmen, es sei denn, das Präsidiumsmitglied bleibt trotz Verlust der Organmitgliedschaft für das Mitgliedsunternehmen vertretungsberechtigt. Die Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Das Präsidium leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
    • Stellung von Vorstandsmitgliedern
    • Setzen strategischer Impulse für Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks
    • Bekanntmachung des Vereins und seiner Ziele in der Öffentlichkeit
    • Einwerben von finanziellen Förderungen und inhaltlichen Unterstützungen
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • Beschlussfassung über Mittelverwendung/Wirtschaftsplan
  4. Das Präsidium kann durch Beschluss Komitees / Committees, Arbeitsgruppen, Foren, etc. einrichten, z.B. für folgende Bereiche:
    • „Finanzkomitee“
    • Komitee „Forschung und Lehre“
    • Komitee „Öffentlichkeitsarbeit“

    Jedes Komitee wird von einem Präsidiumsmitglied, das auch Vorstandsmitglied ist, geleitet und ihm sollte, soweit vorhanden, mindestens ein weiteres Präsidiumsmitglied angehören. Weiterhin sollen sie sich aus Vertretern der Mitglieder zusammensetzen. Präsidium und Vorstand werden geeignete Personen, die sich für die Mitarbeit in einem Ausschuss bewerben oder angesprochen wurden, auswählen. Über die Arbeit und die Ergebnisse eines Ausschusses berichtet das den Ausschuss leitende Vorstandsmitglied regelmäßig an das Präsidium.

  5. Sitzungen des Präsidiums werden namens des Präsidenten in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Das Präsidium soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Die Sitzung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Das Präsidium muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel des Präsidiums die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht entsprochen, sind die Präsidiumsmitglieder, die die Einberufung des Präsidiums verlangt haben berechtigt, selbst das Präsidium einzuberufen.
  7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Präsidenten oder mindestens eines Vizepräsidenten anwesend oder vertreten sind. Vertretung durch andere anwesende Präsidiumsmitglieder ist zulässig. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Präsidiumsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Präsidiumsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das der Präsident unterschreibt und von dem die anderen Präsidiumsmitglieder unverzüglich eine Kopie erhalten. Das Protokoll kann von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
  8. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wählt das Präsidium für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

§ 10 Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins.
  2. Der Vorstand (gem. § 26 BGB) besteht aus mindestens:
    • dem Präsidenten, der Vorsitzender des Vorstands und des Präsidiums ist
    • einem Vizepräsidenten in der Funktion des Schatzmeisters (gleichzeitig Vorsitzender des Finanzkomitees).
    • zwei weiteren Vizepräsidenten, die auch den Vorsitz des Komitees „Forschung und Lehre“ bzw. des Komitees „Öffentlichkeitsarbeit“ übernehmen.

    Darüber hinaus können bis zu 2 weitere Personen als Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll aus der Sphäre der geförderten Hochschulen stammen.

  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus der Mitte des Präsidiums gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird in der Weise gewählt, dass in getrennten Wahlgängen bis zu sechs Vorstandsmitglieder einzeln gewählt werden. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Die Arbeitsbereiche verteilt der Vorstand unter sich, indem die gewählten Vorstands-mitglieder aus ihrer Mitte den Präsidenten und die Vizepräsidenten gemäß Absatz 2) wählen und die Arbeitsschwerpunkte weiterer Vorstandsmitglieder festlegen. Eine Änderung dieser Geschäftsverteilung innerhalb der Amtszeit des Vorstandes ist zulässig.

    Der Vorstand bleibt im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.

    Der Vorstand hat das Recht, für die jeweilige Amtsperiode zusätzlich zwei weitere Repräsentanten aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu kooptieren. Diese Repräsentanten haben bei Vorstandsentscheidungen kein Stimmrecht.

  4. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  5. Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist das Präsidium berechtigt, bis zur Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin ein Präsidiumsmitglied in den Vorstand zu wählen.
  6. Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er kann die laufende Geschäfts-führung ganz oder in Teilen auf die Geschäftsführung übertragen. Einzelheiten der Geschäftsführung einschließlich der Zuweisung von Geschäftsführungsaufgaben auf die Geschäftsführung regelt eine vom Vorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung.
  7. Dem Vorstand obliegt insbesondere folgendes:
    • Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitglieder-versammlung,
    • über kurzfristig zu entscheidende wichtige Fragen zu beschließen, sofern diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind,
    • über Anträge auf Mitgliedschaft bzw. den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
    • jene Aufgaben und Arbeiten durchzuführen, die Präsidium oder Mitgliederversammlung ihm zur selbständigen Erledigung übertragen,
    • den Haushaltsplan aufzustellen und dem Präsidium zur Beschlussfassung vorzulegen,
    • den Jahresabschluss festzustellen, dem Präsidium zur Beschlussfassung vorzulegen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten,
    • Beschlüsse von Präsidium und Mitgliederversammlung vorzubereiten,
    • die Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen sowie gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung aufzustellen.
  8. Abweichend von § 8 Abs.1 i) und § 8 Abs.8) ist der Vorstand ausnahmsweise berechtigt, die Satzung anzupassen, sofern vor der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister vom Registergericht und/oder vom Finanzamt Beanstandungen erhoben werden, die der Eintragung bzw. Anerkennung des Vereins als gemeinnützig entgegenstehen.
  9. Sitzungen des Vorstandes werden namens des Präsidenten mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr tagen. Die Sitzung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des Präsidenten oder mindestens eines Vizepräsidenten anwesend oder vertreten sind. Vertretung durch andere anwesende Vorstandsmitglieder ist zulässig. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters.
  11. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von dem Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  12. Dem Präsidenten steht zur Abgeltung aller mit seinem/ihrem Amt verbundenen Aufgaben neben dem Auslagenersatz eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung zu. Die Einzelheiten regelt das Präsidium durch Beschluss.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung ernennen. Diese darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Geschäftsführung erhält eine angemessene Vergütung, deren Ausgestaltung und Höhe vom Vorstand beschlossen wird. Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung werden in Form einer Geschäftsordnung durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
  2. Der Geschäftsführung obliegt die Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane, Bearbeitung der laufenden Aufgaben und die Verwaltung des Vermögens. Die Geschäftsführung ist zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie ist an die Weisungen des Vorstands gebunden. Die Geschäftsführer sind hinsichtlich der ihnen obliegenden Aufgaben Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er den Verein im Rahmen der der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben allein; sind zwei oder mehr Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei Geschäftsführer den Verein im Rahmen der der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben gemeinsam.
  3. Die Geschäftsführung ist zur streng unparteiischen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, insbesondere vertrauliches Material, hat sie geheim zu halten.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer/innen aus dem Kreis der Mitglieder. Diese dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins/Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von § 8, Abs. 8 beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins zwecks Überführung in eine Stiftung, wird – sofern von der Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen – das Vermögen des Vereins an diese Stiftung übertragen, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins aus anderweitigen Gründen oder bei Wegfall der steuer-begünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Initiative Corporate Governance der deutschen Immobilienwirtschaft e.V., oder eine andere, als gemeinnützig anerkannte, durch die Mitgliederversammlung festzulegende Einrichtung, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident und deren/dessen Stellvertreter/in Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Je zwei Liquidatoren vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

¹: Bedeutung und Inhalte von „Immobilienwirtschaft im weiteren Sinne“ orientieren sich an der Definition der Studie „Wirtschaftsfaktor Immobilien 2013“ des gif e.V. et al.
²: Oder eines von dieser bestimmten Vertreters