Satzung der Real Estate and Leadership Foundation e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Real Estate and Leadership Foundation e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung zu interdisziplinären, schnittstellenübergreifenden und Leadership-Themen der Immobilienwirtschaft im weiteren Sinne1. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Einrichtung und Förderung von Studiengängen, die sich den Themengebieten in Abs. 1 verschrieben haben,
    • die Förderung von Forschungsvorhaben auf den Themengebieten des Abs. 1,
    • die Förderung, Organisation und Durchführung von Netzwerkveranstaltungen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Öffentlicher Hand, d. h. zwischen Studierenden, Lehrenden, Unternehmen, Personen des öffentlichen Lebens etc.,
    • den Aufbau und die Unterhaltung eines Internetportals oder anderer geeigneter elektronischer Medien zur Vernetzung zwischen den Mitgliedern und der Öffentlichkeit,
    • die Förderung, Organisation und Durchführung von Foren, Kongressen, Symposien, öffentlichen Veranstaltungen etc. zu wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen auf den Themengebieten des Abs. 1,
    • die Vergabe von Stipendien und Preisen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf den in Abs. 1 genannten Themengebieten,
    • die Öffentlichkeits- und Medienansprache zur Weckung des Interesses an den in Abs. 1 genannten Themengebieten,
    • die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Finanzierung der vorgenannten Aktivitäten,
    • die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für bzw. an Universitäten und Hochschulen bezogen auf die Einrichtung und Förderung von Studiengängen gemäß Absatz a).
§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinsmittel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigengeschäftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Einzelpersonen, Unternehmen, Hochschulen oder sonstige Organisationen, die die Arbeit des Vereins fördern wollen.
  2. Mitglieder können sich zudem für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren verpflichten, neben ihrem Mitgliedbeitrag einen jährlichen Förderbetrag zu leisten. Je volle € 5.000,- p.a. erhalten sie eine zusätzliche Stimme. Die maximale Stimmenanzahl je Mitglied beträgt 10 Stimmen.
  3. entfällt (Geförderte Mitglieder, wie Hochschulen).
  4. Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Der Antrag von Unternehmen oder sonstigen Organisationen hat den Bezug des Antragstellers zum Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung zu enthalten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, hat hierüber auf Antrag die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden.
    Die Mitgliedschaft wird mit Genehmigung des Aufnahmeantrags wirksam. Mitgliedschaften der Gründungsmitglieder sind bereits mit Gründung des Vereins wirksam. Durch die Mitgliedschaft entsteht für Mitglieder die Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
  5. Solange fällige Mitgliedsbeiträge nicht auf dem Vereinskonto eingegangen sind, ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz zweifacher Mahnung oder Handeln, das geeignet ist, das öffentliche Ansehen des Vereins zu schädigen oder herabzuwürdigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Entsprechend § 4 Abs. 9 ruhen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung sämtliche Mitgliedsrechte.
§ 6 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  2. Von den Mitgliedern werden nach § 4 Abs. 1 Beiträge erhoben. Die Höhe, sowie Art und Umfang der Beiträge und deren Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vorstand kann darin ermächtigt werden, die Einzelheiten zu bestimmen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Einzelpersonen, Unternehmen und sonstige Organisationen können, ohne Mitglied zu sein, dem Verein mit Zustimmung des Vorstands einmalig oder regelmäßig Förderung zukommen lassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 8),
  • der Vorstand (§ 10),
  • die Geschäftsführung (§ 11).
§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    • die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands (sofern diese nicht per Satzung automatisch Mitglied des Vorstands sind),
    • die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Entlastung der Kassenprüfer,
    • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gem. Abs. 5,
    • Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen gem. § 5 Abs. 3 Satz 3,
    • die Änderung der Vereinssatzung,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen per Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die anwesenden Mitglieder haben die unter § 4 Abs. 1 bis 2 aufgeführten Stimmen. Jedes Mitglied kann sich durch eine schriftlich erteilte Vollmacht durch einen Bevollmächtigten oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben außer Betracht.
  8. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, einschließlich § 2, bedürfen der Mehrheit von ¾. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitglieder die Öffentlichkeit herstellen.
  10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 entfällt (Präsidium)
§ 10 Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins.
  2. Der Vorstand (gem. § 26 BGB) besteht aus:
    • dem Präsidenten, der Vorsitzender des Vorstands ist,
    • einem Vizepräsidenten „Forschung und Lehre“,
    • einem Vizepräsidenten „Finanzen“,
    • einem Vizepräsidenten „Öffentlichkeitsarbeit“,
    • mehreren Beisitzern:
      1. Mitglieder nach § 4 Abs. 2, deren zugesagter Förderbeitrag p. a. zum Zeitpunkt der Wahl mind. € 25.000,- beträgt, gehören ohne Wahl automatisch dem Vorstand an, es sei denn, sie lehnen dies zum Zeitpunkt der Wahl für die nächste Wahlperiode ab. Vorstandsmitglieder werden – soweit nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall etwas anderes beschließt – die fördernden Einzelpersonen bzw. die persönlich benannten Vertreter der fördernden Organisationen.
      2. bis zu drei weitere Mitglieder, die Anzahl bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird so gewählt, dass in einem Wahlgang alle Vorstandsmitglieder gewählt werden. Jeder darf maximal so viele Stimmen abgeben, wie Vorstandsplätze zu besetzen sind (vier plus die festgelegte Zahl der weiteren Beisitzer). Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die Wahl erfolgt schriftlich in geheimer Abstimmung. Die Arbeitsbereiche verteilt der Vorstand unter sich, indem die gewählten Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte den Präsidenten und die Vizepräsidenten wählen und die Arbeitsschwerpunkte weiterer Vorstandsmitglieder festlegen. Eine Änderung dieser Geschäftsverteilung innerhalb der Amtszeit des Vorstandes ist zulässig.
    Der Vorstand bleibt im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.
    Der Vorstand hat das Recht, für die jeweilige Amtsperiode zusätzlich zwei weitere Repräsentanten aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu kooptieren. Diese Repräsentanten haben bei Vorstandsentscheidungen kein Stimmrecht.
  4. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  5. Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin ein Mitglied in den Vorstand zu wählen.
  6. Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er kann die laufende Geschäftsführung ganz oder in Teilen auf die Geschäftsführung übertragen. Einzelheiten der Geschäftsführung einschließlich der Zuweisung von Geschäftsführungsaufgaben auf die Geschäftsführung regelt eine vom Vorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung.
  7. Dem Vorstand obliegt insbesondere folgendes:
    • Setzen strategischer Impulse für Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks,
    • Bekanntmachung des Vereins und seiner Ziele in der Öffentlichkeit,
    • Einwerben von finanziellen Förderungen und inhaltlichen Unterstützungen,
    • Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • über kurzfristig zu entscheidende wichtige Fragen zu beschließen, sofern diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
    • über Anträge auf Mitgliedschaft bzw. den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
    • jene Aufgaben und Arbeiten durchzuführen, die die Mitgliederversammlung ihm zur selbständigen Erledigung übertragen,
    • den Haushaltsplan aufzustellen und zu beschließen,
    • den Jahresabschluss festzustellen, ihn zu beschließen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten,
    • Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten,
    • die Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen sowie gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung aufzustellen.
  8. Abweichend von § 8 Abs. 1 i) und § 8 Abs. 8 ist der Vorstand ausnahmsweise berechtigt, die Satzung anzupassen, sofern vor der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister vom Registergericht und/oder vom Finanzamt Beanstandungen erhoben werden, die der Eintragung bzw. Anerkennung des Vereins als gemeinnützig entgegenstehen.
  9. Sitzungen des Vorstandes werden namens des Präsidenten mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr tagen. Die Sitzung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des Präsidenten oder mindestens eines Vizepräsidenten anwesend oder vertreten sind. Vertretung durch andere anwesende Vorstandsmitglieder ist zulässig. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters.
  11. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung ernennen. Diese darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Geschäftsführung erhält eine angemessene Vergütung, deren Ausgestaltung und Höhe vom Vorstand beschlossen wird. Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung werden in Form einer Geschäftsordnung durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
  2. Der Geschäftsführung obliegt die Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane, Bearbeitung der laufenden Aufgaben und die Verwaltung des Vermögens. Die Geschäftsführung ist zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie ist an die Weisungen des Vorstands gebunden. Die Geschäftsführer sind hinsichtlich der ihnen obliegenden Aufgaben Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er den Verein im Rahmen der der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben allein; sind zwei oder mehr Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei Geschäftsführer den Verein im Rahmen der der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben gemeinsam.
  3. Die Geschäftsführung ist zur streng unparteiischen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, insbesondere vertrauliches Material, hat sie geheim zu halten.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer/innen aus dem Kreis der Mitglieder. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Auflösung des Vereins/Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 8 beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins zwecks Überführung in eine Stiftung wird – sofern von der Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen – das Vermögen des Vereins an diese Stiftung übertragen, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins aus anderweitigen Gründen oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für Corporate Governance in der deutschen Immobilienwirtschaft e.V., oder eine andere, als gemeinnützig anerkannte, durch die Mitgliederversammlung festzulegende Einrichtung, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident und deren/dessen Stellvertreter/in Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Je zwei Liquidatoren vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

1 Bedeutung und Inhalte von „Immobilienwirtschaft im weiteren Sinne“ orientieren sich an der Definition der Studie „Wirtschaftsfaktor Immobilien 2013“ des gif e.V. et al.

2 Oder eines von dieser bestimmten Vertreters

Satzungsneufassung vom 10.07.2023